§ 28 HarbG Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrnehmung derDie Aufgaben auf dem GebieteGebiet der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigensind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, denen besondere Bedeutung zukommtSoziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen ZweigeBGBl. Nr. 22/1974, in der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3jeweils geltenden Fassung) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.

(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.

(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmtArbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.07.2009

(1) Zur Wahrnehmung derDie Aufgaben auf dem GebieteGebiet der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigensind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, denen besondere Bedeutung zukommtSoziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen ZweigeBGBl. Nr. 22/1974, in der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3jeweils geltenden Fassung) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.

(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.

(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmtArbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

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