§ 28 HarbG Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (Paragraph 29,) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
  3. (3)Absatz 3Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
  4. (4)Absatz 4Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.
§ 28.Paragraph 28,

Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (Paragraph 29,) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Paragraph 141, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (Paragraph 29,) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
  3. (3)Absatz 3Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
  4. (4)Absatz 4Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.
§ 28.Paragraph 28,

Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (Paragraph 29,) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Paragraph 141, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

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