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(1) Der Heimarbeiter erwirbt auf Grund eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses in der Dauer von jeweils mindestens sechs Monaten einen Anspruch auf Urlaub. Bei Ermittlung des Urlaubsanspruches verbleibende Teile von Beschäftigungsmonaten zählen auf den nächsten Urlaubsanspruch.
(2) Der Zeitraum, der das den Urlaubsanspruch begründende Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1) unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen im Sinne des § 20a Abs. 1 umfaßt, wird als Urlaubszeitraum bezeichnet. Der Urlaubszeitraum umfaßt nur volle Beschäftigungsmonate. Er beginnt für den ersten Urlaubsanspruch mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, für jeden folgenden Urlaubsanspruch mit dem Ende des Tages, mit dem der vorhergehende Urlaubszeitraum schließt.
(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zweieinhalb Werktage; hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert, so erhöht sich das Urlaubsausmaß auf drei Werktage.
(4) Steht der Heimarbeiter zu mehreren Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) in einem Beschäftigungsverhältnis, so ist der Urlaubsanspruch gegenüber jeder einzelnen dieser Personen gesondert zu beurteilen.
(1) Der Heimarbeiter erwirbt auf Grund eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses in der Dauer von jeweils mindestens sechs Monaten einen Anspruch auf Urlaub. Bei Ermittlung des Urlaubsanspruches verbleibende Teile von Beschäftigungsmonaten zählen auf den nächsten Urlaubsanspruch.
(2) Der Zeitraum, der das den Urlaubsanspruch begründende Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1) unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen im Sinne des § 20a Abs. 1 umfaßt, wird als Urlaubszeitraum bezeichnet. Der Urlaubszeitraum umfaßt nur volle Beschäftigungsmonate. Er beginnt für den ersten Urlaubsanspruch mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, für jeden folgenden Urlaubsanspruch mit dem Ende des Tages, mit dem der vorhergehende Urlaubszeitraum schließt.
(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zweieinhalb Werktage; hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert, so erhöht sich das Urlaubsausmaß auf drei Werktage.
(4) Steht der Heimarbeiter zu mehreren Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) in einem Beschäftigungsverhältnis, so ist der Urlaubsanspruch gegenüber jeder einzelnen dieser Personen gesondert zu beurteilen.