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Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.
Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.