§ 19 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 19 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.Paragraph 19,

Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
§ 19 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.Paragraph 19,

Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.

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