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(1) Vereinbarungen über Vorleistungen des Heimarbeiters für die Vergabe oder die Zusicherung der Vergabe von Heimarbeit sind rechtsunwirksam.
(2) Der Auftraggeber darf für einen bestimmten, einen Monat keinesfalls überschreitenden Zeitraum keine größere Arbeitsmenge an einen Heimarbeiter ausgeben, als im Betrieb von einer vollwertigen vergleichbaren Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei gleicher maschineller Ausstattung des Arbeitsplatzes oder, wenn keine vergleichbare Betriebsarbeit besteht, von einem vollbeschäftigten durchschnittlichen Heimarbeiter bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit bewältigt werden kann. Bei Lösung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Heimarbeiter ist unabhängig vom Ausmaß der ausgegebenen Arbeitsmenge lediglich das in Arbeit befindliche Stück fertigzustellen.
(3) Wenn die Beschaffenheit der Arbeitsstücke es erfordert, kann die Heimarbeitskommission einen kürzeren oder längeren Zeitraum für deren Ausgabe festsetzen. Auf die Beschlußfassung der Heimarbeitskommission sind die §§ 32 bis 34 sinngemäß anzuwenden. Liegt kein Beschluß der Heimarbeitskommission vor, so kann im Einzelfall das Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, durch Bescheid einen kürzeren oder längeren Ausgabezeitraum festlegen.
(4) Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß die Aufträge bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können. Für Frauen und Jugendliche sind die Lieferfristen überdies so zu bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit und unter Beobachtung der für diese Personen geltenden besonderen Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeführt werden können. Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(1) Vereinbarungen über Vorleistungen des Heimarbeiters für die Vergabe oder die Zusicherung der Vergabe von Heimarbeit sind rechtsunwirksam.
(2) Der Auftraggeber darf für einen bestimmten, einen Monat keinesfalls überschreitenden Zeitraum keine größere Arbeitsmenge an einen Heimarbeiter ausgeben, als im Betrieb von einer vollwertigen vergleichbaren Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei gleicher maschineller Ausstattung des Arbeitsplatzes oder, wenn keine vergleichbare Betriebsarbeit besteht, von einem vollbeschäftigten durchschnittlichen Heimarbeiter bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit bewältigt werden kann. Bei Lösung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Heimarbeiter ist unabhängig vom Ausmaß der ausgegebenen Arbeitsmenge lediglich das in Arbeit befindliche Stück fertigzustellen.
(3) Wenn die Beschaffenheit der Arbeitsstücke es erfordert, kann die Heimarbeitskommission einen kürzeren oder längeren Zeitraum für deren Ausgabe festsetzen. Auf die Beschlußfassung der Heimarbeitskommission sind die §§ 32 bis 34 sinngemäß anzuwenden. Liegt kein Beschluß der Heimarbeitskommission vor, so kann im Einzelfall das Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, durch Bescheid einen kürzeren oder längeren Ausgabezeitraum festlegen.
(4) Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß die Aufträge bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können. Für Frauen und Jugendliche sind die Lieferfristen überdies so zu bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit und unter Beobachtung der für diese Personen geltenden besonderen Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeführt werden können. Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.