§ 11 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 11,

Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß § 4 § 11 HarbGgleichgestellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß Paragraph 4, gleichgestellt sind, so gilt Paragraph 10, für sie sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
Paragraph 11,

Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß § 4 § 11 HarbGgleichgestellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß Paragraph 4, gleichgestellt sind, so gilt Paragraph 10, für sie sinngemäß.

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