§ 11 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß § 4 § 11 HarbGgleichgestellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß § 4 § 11 HarbGgleichgestellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

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