§ 4 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im Paragraph 3, genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (§ 28) an.Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (Paragraph 28,) an.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.
§ 4 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsZwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im Paragraph 3, genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (§ 28) an.Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (Paragraph 28,) an.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.
§ 4 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

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