§ 3 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 3 HarbG (1weggefallen) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeitenseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
§ 3 HarbG (1weggefallen) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeitenseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

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