§ 23 HgHaG Strafbestimmungen.

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen.

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen218 Euro bestraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.09.1962 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen.

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen218 Euro bestraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten