§ 17 HgHaG Außerordentliches Entgelt

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.), zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach einer ununterbrochen mindestens zehnjährigen Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage; es erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.

(Anm.: Abs. 1a) Der Anspruch auf das außerordentliche Entgelt wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension entsteht aufgehoben durch Art. 48 Z 1, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVGBGBl. I Nr. 100/2018 genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Ansprüche auf außerordentliches Entgelt, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme der Gleitpension Anspruch auf außerordentliches Entgelt im Höchstausmaß des auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden außerordentlichen Entgelts erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Anspruch auf außerordentliches Entgelt. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß ein außerordentliches Entgelt erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Anspruch auf außerordentliches Entgelt nicht zu berücksichtigen.)

(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird.

(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der für das außerordentliche Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses zählt.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.07.1993 bis 22.12.2018

Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.), zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach einer ununterbrochen mindestens zehnjährigen Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage; es erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.

(Anm.: Abs. 1a) Der Anspruch auf das außerordentliche Entgelt wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension entsteht aufgehoben durch Art. 48 Z 1, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVGBGBl. I Nr. 100/2018 genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Ansprüche auf außerordentliches Entgelt, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme der Gleitpension Anspruch auf außerordentliches Entgelt im Höchstausmaß des auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden außerordentlichen Entgelts erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Anspruch auf außerordentliches Entgelt. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß ein außerordentliches Entgelt erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Anspruch auf außerordentliches Entgelt nicht zu berücksichtigen.)

(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird.

(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der für das außerordentliche Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses zählt.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war.

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