§ 11a HgHaG

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 11 a,

Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der Paragraphen 4,, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.09.1974 bis 30.06.2000
Paragraph 11 a,

Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der Paragraphen 4,, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind anzuwenden.

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