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§ 11a. Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden.
§ 11a. Die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie Abschnittdes Abschnittes 2 Entgeltfortzahlungsgesetzdes Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden.