§ 7 HgHaG Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.12.9999
(1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

(2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

  1. (1)Absatz einsBei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
  2. (2)Absatz 2Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes sind die Jugendlichen jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung obliegt dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Jugendliche pflichtversichert ist.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Krankenversicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 4 zu ersetzen.Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Absatz 3,) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Absatz 2, sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Absatz 4, zu ersetzen.
  7. (7)Absatz 7Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

Stand vor dem 31.12.1968

In Kraft vom 01.09.1962 bis 31.12.1968
(1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

(2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

  1. (1)Absatz einsBei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
  2. (2)Absatz 2Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes sind die Jugendlichen jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung obliegt dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Jugendliche pflichtversichert ist.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Krankenversicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 4 zu ersetzen.Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Absatz 3,) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Absatz 2, sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Absatz 4, zu ersetzen.
  7. (7)Absatz 7Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

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