§ 1 HgHaG Geltungsbereich.

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)

(3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
  2. (2)Absatz 2Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. a)Litera aDienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;
    2. b)Litera bDienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis stehtDienstverhältnisse der in Absatz eins bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht
      1. 1.Ziffer einszum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,
      2. 2.Ziffer 2zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;
    3. c)Litera cDienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.Dienstverhältnisse der in den Absatz eins und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Stand vor dem 27.03.2024

In Kraft vom 01.01.1993 bis 27.03.2024
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)

(3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
  2. (2)Absatz 2Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. a)Litera aDienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;
    2. b)Litera bDienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis stehtDienstverhältnisse der in Absatz eins bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht
      1. 1.Ziffer einszum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,
      2. 2.Ziffer 2zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;
    3. c)Litera cDienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.Dienstverhältnisse der in den Absatz eins und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

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