§ 5 FSStG Steuerschuldner

Feuerschutzsteuergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist der Versicherer.
  2. (2)Absatz 2Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)

  4. (4)Absatz 4Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Abs. 3) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Absatz 3,) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 29.11.1997 bis 26.06.2001
Paragraph 5, (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist der Versicherer.
  2. (2)Absatz 2Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)

  4. (4)Absatz 4Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Abs. 3) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Absatz 3,) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

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