§ 5 FSStG Steuerschuldner

Feuerschutzsteuergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999

Steuerschuldner

§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

(2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.

(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.

(4) Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (AbsAnm. 3: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 29.11.1997 bis 26.06.2001

Steuerschuldner

§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

(2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.

(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.

(4) Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (AbsAnm. 3: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

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