§ 152 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

SoweitHat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht anderes bestimmt istdie Feststellung begehrt werden, kann sich ein mündiges minderjährigesdass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösennicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.01.2013

SoweitHat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht anderes bestimmt istdie Feststellung begehrt werden, kann sich ein mündiges minderjährigesdass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösennicht vom Ehemann der Mutter abstammt.