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(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Einsichts- und urteilsfähigeEntscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Einsichts- und urteilsfähigeEntscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.