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Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der MilitärverwaltungHeeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den Militärbehördenzuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehördendiesen Stellen und den Sanitätsbehördenjeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.
Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der MilitärverwaltungHeeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den Militärbehördenzuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehördendiesen Stellen und den Sanitätsbehördenjeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.