§ 162a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.Wird ein Kind legitimiert, so gilt Paragraph 139, entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
§ 162a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsWird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.Wird ein Kind legitimiert, so gilt Paragraph 139, entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
§ 162a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.