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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.