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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
1. | hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und | |||||||||
5. | im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
1. | hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und | |||||||||
5. | im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. |