§ 17 EHG

Entwicklungshelfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten undhinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Stand vor dem 08.08.2013

In Kraft vom 26.11.1983 bis 08.08.2013
Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 6,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten undhinsichtlich des Paragraph 15, jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

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