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(1) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 2, § 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und die §§ 13, 14, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(1) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) § 2, § 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und die §§ 13, 14, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.