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(1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, daßdass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.
(1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, daßdass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.