§ 162d ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.Eine Zustimmung nach den Paragraphen 162 a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
§ 162d ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsEine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.Eine Zustimmung nach den Paragraphen 162 a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
§ 162d ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.