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Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.