§ 12 EnLG Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

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