§ 9 EnLG Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.

(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

(1) Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.

(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

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