§ 163c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
  2. (2)Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
§ 163c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
  2. (2)Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
§ 163c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.