§ 166 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

MitWird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, dieausgeschlossen, so hat das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche KindGericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

MitWird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, dieausgeschlossen, so hat das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche KindGericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.