§ 168 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Der VaterBedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, der Mutter die Kostenwenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für dieGläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch dieseSatz zu ersetzenerklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.01.2013

(1) Der VaterBedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, der Mutter die Kostenwenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für dieGläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch dieseSatz zu ersetzenerklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.