§ 183 ABGB Erlöschen der Obsorge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend.Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die Paragraphen 162 a, Absatz 2 bis 162d gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend.Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die Paragraphen 139, sowie 162a Absatz 2 bis 162d entsprechend.
  3. (1)Absatz einsDie Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
  4. (2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsWird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend.Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die Paragraphen 162 a, Absatz 2 bis 162d gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend.Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die Paragraphen 139, sowie 162a Absatz 2 bis 162d entsprechend.
  3. (1)Absatz einsDie Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
  4. (2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.