§ 185a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 § 185a ABGBund 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1960 bis 31.01.2013
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 § 185a ABGBund 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages seit 31.01.2013 weggefallen.