§ 215 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines MinderjährigenKindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von DarlehenKrediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.

(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines MinderjährigenKindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von DarlehenKrediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.

(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.