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(1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden. Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
(1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden. Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.