§ 7 BarchG Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Bundesarchivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit Daten nicht ohnehin dem Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz unterliegen, haben Archive des Bundes Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. (1)Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  3. (2)Absatz 2Die Auskunft nach Abs. 1 kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.Die Auskunft nach Absatz eins, kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.
  4. (3)Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
    1. 1.Ziffer einsdes Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    ergeben.
  5. (4)Absatz 4Machen Betroffenebetroffene Personen glaubhaft, daßdass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, daßdass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfaßtevon der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  6. (5)Absatz 5Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Absatz 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.
  7. (6)Absatz 6Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.Zur Erschließung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit Daten nicht ohnehin dem Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz unterliegen, haben Archive des Bundes Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. (1)Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  3. (2)Absatz 2Die Auskunft nach Abs. 1 kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.Die Auskunft nach Absatz eins, kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.
  4. (3)Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
    1. 1.Ziffer einsdes Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    ergeben.
  5. (4)Absatz 4Machen Betroffenebetroffene Personen glaubhaft, daßdass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, daßdass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfaßtevon der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  6. (5)Absatz 5Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Absatz 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.
  7. (6)Absatz 6Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.Zur Erschließung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.

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