§ 11 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verfolgen ist.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.
§ 11 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verfolgen ist.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.
§ 11 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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