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(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
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(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
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(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des E-Government–Gesetzes,
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(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des E-Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
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(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
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(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des E-Government–Gesetzes,
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(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des E-Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)