§ 9 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Bildungsbeteiligung,
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
    6. 6.Ziffer 6die Verweildauer im Bildungssystem.
    Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, haben im Wege der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsim Bezug auf Schüler und Studierende:
      1. a)Litera adas Geburtsdatum,
      2. b)Litera bdie Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,
      3. c)Litera cdas Geschlecht,
      4. d)Litera ddie Staatsangehörigkeit,
      5. e)Litera edie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
      6. f)Litera fdas Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und
      7. g)Litera gdas Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2nur im Bezug auf Schüler:
      1. a)Litera adas erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
      2. b)Litera beinen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
      3. c)Litera cdie Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
      4. d)Litera ddie Schulkennzahl,
      5. e)Litera edie Schulformkennzahl,
      6. f)Litera fDaten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich undDaten auf Grund Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 1, Absatz 4, in Verbindung mit Anlage 2 sowie Absatz 5,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und
      7. g)Litera gDaten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;Daten aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c und f:
      1. a)Litera adie Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
      2. b)Litera bdie Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
      3. c)Litera cdie Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und
      4. d)Litera ddie Beteiligung an internationaler Mobilität.
  3. (3)Absatz 3Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 die in der Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die in der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
      1. a)Litera abis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und
      2. b)Litera bbis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.Die Übermittlung gemäß Absatz 2 und 4 hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen. Soweit gemäß Paragraph 4, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

    (Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

§ 9 BdokG seit 31.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.08.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Bildungsbeteiligung,
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
    6. 6.Ziffer 6die Verweildauer im Bildungssystem.
    Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, haben im Wege der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsim Bezug auf Schüler und Studierende:
      1. a)Litera adas Geburtsdatum,
      2. b)Litera bdie Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,
      3. c)Litera cdas Geschlecht,
      4. d)Litera ddie Staatsangehörigkeit,
      5. e)Litera edie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
      6. f)Litera fdas Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und
      7. g)Litera gdas Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2nur im Bezug auf Schüler:
      1. a)Litera adas erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
      2. b)Litera beinen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
      3. c)Litera cdie Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
      4. d)Litera ddie Schulkennzahl,
      5. e)Litera edie Schulformkennzahl,
      6. f)Litera fDaten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich undDaten auf Grund Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 1, Absatz 4, in Verbindung mit Anlage 2 sowie Absatz 5,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und
      7. g)Litera gDaten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;Daten aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c und f:
      1. a)Litera adie Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
      2. b)Litera bdie Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
      3. c)Litera cdie Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und
      4. d)Litera ddie Beteiligung an internationaler Mobilität.
  3. (3)Absatz 3Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 die in der Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die in der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
      1. a)Litera abis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und
      2. b)Litera bbis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.Die Übermittlung gemäß Absatz 2 und 4 hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen. Soweit gemäß Paragraph 4, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

    (Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

§ 9 BdokG seit 31.08.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten