§ 8 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dassNäheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz eins, eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wennDie Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,
    3. 3.Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 50 Z 36, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. (5)Absatz 5Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinausDie in den Evidenzen gemäß Paragraph 3, enthaltenen Sozialversicherungsnummern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h haben darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1a, 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie der Anlage 1 Z 5 lit. c und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre unddie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie der Anlage 1 Ziffer 5, Litera c und e sowie Ziffer 8,, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 und der Anlage 1a 60 Jahredie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8 und der Anlage 1a 60 Jahre
    nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  5. (6)Absatz 6Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem DatensatzDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz
    1. 1.Ziffer einsspätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen undspätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und
    2. 2.Ziffer 2spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.
§ 8 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dassNäheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz eins, eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wennDie Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,
    3. 3.Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 50 Z 36, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. (5)Absatz 5Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinausDie in den Evidenzen gemäß Paragraph 3, enthaltenen Sozialversicherungsnummern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h haben darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1a, 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie der Anlage 1 Z 5 lit. c und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre unddie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie der Anlage 1 Ziffer 5, Litera c und e sowie Ziffer 8,, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 und der Anlage 1a 60 Jahredie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8 und der Anlage 1a 60 Jahre
    nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  5. (6)Absatz 6Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem DatensatzDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz
    1. 1.Ziffer einsspätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen undspätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und
    2. 2.Ziffer 2spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.
§ 8 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten