§ 8 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 § 8 BdokGverarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw seit 07.01.2021 weggefallen. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

1.

in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

2.

abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

3.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

4.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 50 Z 36, BGBl. I Nr. 32/2018)

(5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus

1.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1a, 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie der Anlage 1 Z 5 lit. c und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 und der Anlage 1a 60 Jahre

nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz

1.

spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und

2.

spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 07.01.2021
(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Bildungsdirektionen, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 § 8 BdokGverarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw seit 07.01.2021 weggefallen. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

1.

in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

2.

abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

3.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

4.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 50 Z 36, BGBl. I Nr. 32/2018)

(5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus

1.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1a, 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie der Anlage 1 Z 5 lit. c und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 und der Anlage 1a 60 Jahre

nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz

1.

spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und

2.

spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.

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