§ 7 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. 1.Ziffer einsder Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c),
    2. 2.Ziffer 2der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) undder Pädagogischen Hochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und
    3. 3.Ziffer 3der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,)
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 3, Ziffer 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
§ 7 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 18.05.2018 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. 1.Ziffer einsder Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c),
    2. 2.Ziffer 2der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) undder Pädagogischen Hochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und
    3. 3.Ziffer 3der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f)der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,)
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 bis 9, Absatz 3, Ziffer 4 und 7, das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e, f und g dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
§ 7 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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