§ 6 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zusammengeführt.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung (im Fall des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowiedie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5.
  3. (3)Absatz 3Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsMonat und Jahr der Geburt,
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
    3. 3.Ziffer 3die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowiedie Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
§ 6 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsIn der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zusammengeführt.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung (im Fall des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowiedie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5.
  3. (3)Absatz 3Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsMonat und Jahr der Geburt,
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
    3. 3.Ziffer 3die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowiedie Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
§ 6 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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