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(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
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(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
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(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
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(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
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(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.