§ 6 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
(1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 6 BdokGlit seit 07.01.2021 weggefallen. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

1.

Monat und Jahr der Geburt,

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

3.

die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie

4.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 07.01.2021
(1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 6 BdokGlit seit 07.01.2021 weggefallen. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bildungsdirektion) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

1.

Monat und Jahr der Geburt,

2.

die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

3.

die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie

4.

die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.

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