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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1§ 1 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1§ 1 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.