Art. 1 § 2 AufwEG Jährliche Anpassung

Aufwandersatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Jährliche Anpassung

§ 2. Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 1005-Schilling-BetragEurobetrag vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2001

Jährliche Anpassung

§ 2. Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 1005-Schilling-BetragEurobetrag vorzunehmen.

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