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(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsichtist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit gebunden.
(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung
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(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.
(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsichtist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit gebunden.
(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung
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(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.