§ 79 ApokG Weisungsrecht

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsichtist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit gebunden.

(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

1.

der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

2.

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 05.06.2008 bis 31.12.2009

(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsichtist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit gebunden.

(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

1.

der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

2.

des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

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