§ 77 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2009

(1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten