Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.
(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.