§ 70 ApokG Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (32)Absatz 32Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.(3) Im Übrigen sind
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (32)Absatz 32Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.(3) Im Übrigen sind
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

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