§ 65 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen§ 65 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen§ 65 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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