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(2) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 54 anzuwenden. Dem verurteilten Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind.
(3) Wird der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, nicht zu ersetzen. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Beschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.
(2) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 54 anzuwenden. Dem verurteilten Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind.
(3) Wird der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, nicht zu ersetzen. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Beschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.