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(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.
(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.