§ 62 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, so dass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, kann der Disziplinarberufungssenat ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen.
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Absatz eins, erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  3. (3)Absatz 3Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
  4. (4)Absatz 4Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 53, aufzunehmen.
§ 62 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIst die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, so dass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, kann der Disziplinarberufungssenat ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen.
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Absatz eins, erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  3. (3)Absatz 3Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
  4. (4)Absatz 4Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 53, aufzunehmen.
§ 62 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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