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(1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator)Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassenaus einer Vorsorgevollmacht, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteileeiner Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
(2) EinIst eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
(3) Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) zu bestellen.
(4) Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
(5) Ein Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft(Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (KuratelRechtsanwaltsanwärter) nur ablehnenist vor allem dann zu bestellen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichendie Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, familiärenein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutetwenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.
(1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator)Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassenaus einer Vorsorgevollmacht, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteileeiner Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
(2) EinIst eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
(3) Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) zu bestellen.
(4) Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
(5) Ein Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft(Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (KuratelRechtsanwaltsanwärter) nur ablehnenist vor allem dann zu bestellen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichendie Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, familiärenein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutetwenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.