§ 61 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 61 ApokG (1weggefallen) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlichseit 01.01.2014 weggefallen. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
§ 61 ApokG (1weggefallen) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlichseit 01.01.2014 weggefallen. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

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