§ 59 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 § 59 ApokGüber den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 § 59 ApokGüber den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten